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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

1 StR 630/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 1 StR 630/09

DRsp Nr. 2010/5461

Revision gegen eine Verurteilung u.a. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen; Auswirkung der fehlenden Prüfung eines versuchten Tötungsdelikts auf die Beschwer eines wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen Verurteilten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 27.05.2009