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BGH - Entscheidung vom 14.04.2010

1 StR 127/10

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 1 StR 127/10

DRsp Nr. 2010/7700

Revision gegen ein Urteil hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 2009 wird

a)

die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben und das Verfahren gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts und aus den Gründen seiner Antragsschrift vom 24. März 2010 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen dreier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vorzeigen pornographischer Darstellungen verurteilt worden ist (Tatkomplex 1 der Anklageschrift);

b)

der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in fünf Fällen sowie des schweren sexuellen Missbrauchs in fünf Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

3.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: