BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 2/10
DRsp Nr. 2010/11263
Revision gegen ein Urteil
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel auf Antrag des Generalbundesanwalts dahingehend ergänzt, dass die Bildung der Gesamtstrafe unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 25. September 2009 (820 Js 24318/07 10 Ds) gebildete Gesamtstrafe erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Gera, vom 28.09.2009
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