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BGH - Entscheidung vom 12.01.2010

5 StR 516/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 516/09

DRsp Nr. 2010/1858

Revision gegen die Verurteilung wegen des Aufbewahrens der Sprengstoffe und der Munition

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz allerdings missverständlicher Wendungen (vgl. UA S. 7, 8) hat das Landgericht dem Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht das Aufbewahren der Sprengstoffe und der Munition während des gesamten Zeitraums seit Dezember 2005 zur Last gelegt, sondern den Umstand, dass er die genannten Gegenstände am Tag der Durchsuchung vom 9. Juli 2008 aufbewahrt hat. Dies belegen namentlich die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung. Dort weist die Strafkammer maßgebend darauf hin, der Angeklagte habe sich durch die vorangehende Verurteilung vom 8. Oktober 2007 und die dabei gegebenen nachdrücklichen Hinweise des Amtsgerichts Goslar nicht von der Begehung der gegenständlichen Tat abhalten lassen (UA S. 21 ff.). Auch in Anbetracht der maßvollen Freiheitsstrafe besorgt der Senat deshalb nicht, das Landgericht habe dem Angeklagten Handlungsteile zur Last gelegt, für die wegen des Urteils vom 8. Oktober 2007 Strafklageverbrauch eingetreten sein könnte.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob - entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts - die Durchsuchung vom 4. Dezember 2005 eine Zäsurwirkung auszulösen geeignet sein könnte, nach der von da an eine neue prozessuale Tat begonnen hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 446 ).

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 31.08.2009