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BGH - Entscheidung vom 20.05.2010

3 StR 166/10

Normen:
StPO § 395 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 196

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 3 StR 166/10

DRsp Nr. 2010/11010

Revision eines Nebenklägers bei Geltendmachung einer lediglich unausgeführten allgemeinen Sachrüge

Der Nebenkläger kann seine Revision regelmäßig nicht allein mit der unausgeführten allgemeinen Sachrüge begründen.

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 , § 53 StGB ) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Zur Revision des Nebenklägers hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts ist unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ein gemäß §§ 400 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Der Nebenkläger hat mit seiner Revision lediglich die unausgeführte allgemeine Sachrüge erhoben, dies genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen des § 400 StPO nicht. Die Sachrüge des Nebenklägers kann nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes gestützt werden, das seine Anschlussbefugnis gemäß § 395 StPO trägt, deswegen muss er das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angeben (vgl. Nachweise bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Verkündet am: 20. Mai 2010

Vorinstanz: LG Kleve, vom 19.01.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 196