BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen VII ZR 87/09
Revision bzgl. eines vermeindlichen Vorliegens missverständlicher Auflagen zum Brandschutz und zu Rauchabzügen
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Auflagen zum Brandschutz und zu den Rauchabzügen seien missverständlich oder nicht ausreichend konkret gefasst, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 60.815,19 €