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BGH - Entscheidung vom 23.06.2010

2 StR 212/10

Normen:
StGB § 182 Abs. 3 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 212/10

DRsp Nr. 2010/12365

Revision bzgl. der Verletzung formellen und materiellen Rechts bei Überschreitung der Altersgrenze i.R.d. sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen

§ 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfasst nur den sexuellen Missbrauch an Personen unter 16 Jahren.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall 4 verurteilt wurde sowie

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 182 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat außerdem festgestellt, dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gem. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfasst nur den sexuellen Missbrauch an Personen unter 16 Jahren. Das Landgericht hat dagegen zu Fall 4 festgestellt, dass der Angeklagte die am 10. Dezember 1990 geborene Nebenklägerin "im Zeitraum zwischen dem 10.12.2004 und dem 26.05.2007" sexuell motiviert im Bereich von Brust und Scheide streichelte, wobei er ihr einen Finger in die Scheide steckte. Dies lässt zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit offen, dass die Geschädigte zur Tatzeit bereits 16 Jahre alt und damit die Schutzaltersgrenze des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB überschritten war.

Vorinstanz: LG Trier, vom 21.01.2010