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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

5 StR 66/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 66/10

DRsp Nr. 2010/5435

Revision aufgrund einer Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten.

Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 03.09.2009