BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 66/10
DRsp Nr. 2010/5435
Revision aufgrund einer Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten.
Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 03.09.2009
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