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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

IV ZR 78/07

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 78/07

DRsp Nr. 2010/6261

Revision aufgrund der nicht erfolgten Vernehmung eines Zeugen

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 43.459,81 €

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.

Die geltend gemachten Verstöße gegen Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte den Zeugen D. zu der nicht näher konkretisierten Behauptung über Darlehensrückzahlungsabsichten des Beklagten nicht zu vernehmen. Es hat diese Behauptung als wahr unterstellt, sie aber unter Würdigung des Parteivortrags, der Beweisaufnahme und der beigezogenen Ermittlungsakten als Indiz für eine Darlehensvereinbarung nicht für überzeugungskräftig und damit unerheblich gehalten. Das ist, ohne dass es auf mögliche Motive des Beklagten für die als wahr unterstellten Äußerungen ankommt, verfassungsrechtlich und nach den Regeln des Zivilprozesses bei auf den Beweis von Indizien gerichteten Anträgen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 85, 386 , 404 f.; Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 unter 1 b m.w.N.; BGHZ 121, 266 , 270 f. und 53, 245, 261).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno

Seiffert

Kessal-Wulf

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 450/05
Vorinstanz: OLG Celle, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 137/06