BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 78/07
Revision aufgrund der nicht erfolgten Vernehmung eines Zeugen
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 43.459,81 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.
Die geltend gemachten Verstöße gegen Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte den Zeugen D. zu der nicht näher konkretisierten Behauptung über Darlehensrückzahlungsabsichten des Beklagten nicht zu vernehmen. Es hat diese Behauptung als wahr unterstellt, sie aber unter Würdigung des Parteivortrags, der Beweisaufnahme und der beigezogenen Ermittlungsakten als Indiz für eine Darlehensvereinbarung nicht für überzeugungskräftig und damit unerheblich gehalten. Das ist, ohne dass es auf mögliche Motive des Beklagten für die als wahr unterstellten Äußerungen ankommt, verfassungsrechtlich und nach den Regeln des Zivilprozesses bei auf den Beweis von Indizien gerichteten Anträgen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 85, 386 , 404 f.; Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 unter 1 b m.w.N.; BGHZ 121, 266 , 270 f. und 53, 245, 261).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno
Seiffert
Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski