BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 1 StR 19/10
DRsp Nr. 2010/5460
Relevanz einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft für den Erfolg einer Revision i.R.e. Aufklärungsrüge
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 08.09.2009
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