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BGH - Entscheidung vom 30.06.2010

IX ZA 10/10

Normen:
InsO § 6
InsO § 7
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen IX ZA 10/10

DRsp Nr. 2010/14011

Rechtsweg für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung

Die Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich nach der Regelung des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO . Die Rechtsbeschwerde findet daher nur dann statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 7 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 3 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

1.

Soweit die Schuldnerin beabsichtigt, mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Bewilligung von "Insolvenzkostenhilfe" nach den Bestimmungen der §§ 114 ff ZPO über die Prozesskostenhilfe weiter zu verfolgen, hat das beabsichtigte Rechtsmittel schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht statthaft ist. Die Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterliegt nicht dem Rechtsmittelzug nach den Vorschriften der §§ 6 , 7 InsO , sondern bestimmt sich nach der Regelung des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO (BGHZ 144, 78 , 79 ff; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871 , 1872 [insoweit in BGHZ 156, 92 ff n. abgedr.]). Gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz findet die Rechtsbeschwerde daher nur dann statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ), woran es im vorliegenden Fall fehlt.

2.

Sollte die Schuldnerin mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde auch ihren Antrag weiter verfolgen wollen, ihr nach der Vorschrift des § 4a InsO die Verfahrenskosten zu stunden und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Insoweit findet zwar nach der Regelung der §§ 4a, 4d Abs. 1 , §§ 6 , 7 InsO gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag jedoch zu Recht abgelehnt, weil die Stundung der Verfahrenskosten nach der Bestimmung des § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung voraussetzt, welchen die Schuldnerin nicht gestellt hat. Da die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035 Rn. 3), kann die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung überhaupt angegriffen hat, kann daher dahinstehen.

Vorinstanz: AG Weilheim, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IK 496/09
Vorinstanz: LG München II, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 609/10