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BGH - Entscheidung vom 03.08.2010

AnwZ (B) 47/09

Normen:
BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2
BRAO § 215 Abs. 3
FGG a.F. § 13a
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 47/09

DRsp Nr. 2010/16027

Rechtsschutzinteresse für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes im Hinblick auf eine bereits bestandskräftig widerrufene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Überprüfung eines Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist.

Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2; BRAO § 215 Abs. 3 ; FGG a.F. § 13a; ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit 1996 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat die Antragstellerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2010 hat diese zwischenzeitlich mit Bescheid vom 27. Mai 2010 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft aufgrund eines von ihr am Vortag erklärten schriftlichen Verzichts mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der am 28. Mai 2010 der Antragstellerin zugestellte Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, die Antragstellerin ist dem - nach gerichtlichem Hinweis - nicht entgegengetreten.

II.

Mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (vgl. etwa Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. Dezember 2008 - AnwZ (B) 37/08 Tz. 4).

Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 BRAO , § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F., § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihr die Erstattung der entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückzuweisen gewesen.

Vorinstanz: AGH Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/08 (1/3)