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BGH - Entscheidung vom 19.05.2010

1 StR 49/10

Normen:
StPO § 244 Abs. 5 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 StR 49/10

DRsp Nr. 2010/9561

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten durch eine auf ein Vorbringen des Angeklagten gestützte Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland aufhältlichen Tatbeteiligten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 5 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 26.10.2009