BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 2 StR 207/10
DRsp Nr. 2010/9564
Rechtsfehler aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 31 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG ) in seiner alten Fassung in Bezug auf die verhängte Strafe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; der Senat schließt aus, dass die verhängte Strafe auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 31 BtMG in seiner alten Fassung (vgl. Art. 316 d EGStGB ) beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 17.12.2009
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