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BGH - Entscheidung vom 08.06.2010

IX ZB 105/10

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 105/10

DRsp Nr. 2010/10419

Rechtsbeschwerde ohne zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof und ohne gesetzliche Vorgabe

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Verkündet am: 8. Juni 2010

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 34/10