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BGH - Entscheidung vom 11.03.2010

IX ZB 142/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 296 Abs. 3 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen IX ZB 142/09

DRsp Nr. 2010/5405

Rechtsbeschwerde aufgrund einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

Soweit ein Gericht das Parteivorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen hat und allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler in Betracht kommt, scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 296 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 , 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO ) nicht durchgreift.

1.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Gläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, den Versagungsantrag innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung gestellt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO ), wird ein Zulässigkeitsgrund nicht dargelegt.

Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, weil das Vorbringen der Schuldnerin, die weder gegenüber dem Ausgangsgericht noch dem Beschwerdegericht insoweit Beanstandungen erhoben hatte, ersichtlich zur Kenntnis genommen wurde. Da somit allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler in Betracht kommt, scheidet eine Verletzung sonstiger Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 GG ) aus. Davon abgesehen dürfte entsprechend der ausdrücklichen Feststellung des Amtsgerichts eine Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung glaubhaft gemacht sein, weil das Finanzamt ausweislich des vorgelegten Faxausdrucks erst am 11. Juni 2008 Kenntnis von dem zwischen der Schuldnerin und der Hameln Pharma Plus GmbH geschlossenen Vertrag erhielt.

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es die Schuldnerin versäumt hat, ihre Gläubiger so zu stellen, wie wenn sie aus einem unselbständigen Dienstverhältnis eine jährliche Vergütung von 45.000 EUR erzielt hätte.

Auch insoweit hat das Beschwerdegericht das Vorbringen der Schuldnerin - einschließlich ihrer Anhörung - ersichtlich berücksichtigt, so dass eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausscheidet. Die Würdigung des Sachverhalts bewegt sich - auch im Blick auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Schuldnerin und Helmut Eckert als Geschäftsführer der zwischengeschalteten Confiteor GmbH - innerhalb der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung. Das Berufungsgericht konnte insbesondere davon ausgehen, dass die Schuldnerin aufgrund ihrer weit überdurchschnittlichen Qualifikation als Pharmareferentin entsprechend ihrem früher bezogenen Jahresgehalt von fast 60.000 EUR in der Lage war, bei einem Pharmaunternehmen eine Anstellung zu einem Jahresgehalt von 45.000 EUR zu finden.

3.

Ob auch ein Verstoß gegen die Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorliegt, kann, weil bereits der Versagungsgrund des § 295 Abs. 2 InsO durchgreift, dahinstehen. Soweit die Schuldnerin bemängelt, dass weitere Gläubiger nicht angehört wurden, fehlt es an einer Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Vorinstanz: AG Regensburg, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 411/02
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 181/09