BGH, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 3 StR 553/09
Rechtmäßigkeit einer Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel
Tenor
1.Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. September 2009 wird
a)von der Einziehung von Pilzen und "Rush" abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich Pilzen und "Rush" entfällt.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel (ca. 40 kg Cannabis, Pilze, Rush)" angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung von Pilzen und "Rush" von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO ) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.