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BGH - Entscheidung vom 02.03.2010

4 StR 619/09

Normen:
StPO § 55
StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
NStZ 2010, 466
StRR 2010, 242
wistra 2010, 232

BGH, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 4 StR 619/09

DRsp Nr. 2010/6274

Rechtmäßigkeit der Verlesung einer früheren gegenüber der Polizei abgegebenen schriftlichen Erklärung bei Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht

Die Vernehmung eines Zeugen, der sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, darf nicht durch die Verlesung einer von ihm stammenden früheren schriftlichen Erklärung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 55 ; StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz:
Fundstellen
NStZ 2010, 466
StRR 2010, 242
wistra 2010, 232