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BGH - Entscheidung vom 22.04.2010

IX ZR 94/08

Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1
EuGVVO Art. 1 Abs. 2b
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 94/08

DRsp Nr. 2010/8372

Rechtliche Beurteilung von Insolvenzanfechtungsklagen des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000/EG (EuInsVO); Mögliches Fehlen eines Rechtsfortbildungsbedürfnisses zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2b der Verordnung Nr. 44/2001/EG vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) für Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten der EuInsVO

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.622,90 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1; EuGVVO Art. 1 Abs. 2b; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1.

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 in der Rechtssache C-339/07 (ZIP 2009, 427 ) ist geklärt, dass Insolvenzanfechtungsklagen unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) und nicht unter die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) fallen. Damit besteht kein Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO für die Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten der EuInsVO eröffnet worden ist. .

2.

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt des italienischen Anfechtungsrechts nicht von Amts wegen ermittelt hat. Eine entsprechende Verpflichtung würde eine rechtsfortbildende Auslegung des außer Kraft getretenen Art. 102 Abs. 2 EGInsO in Richtung einer allseitigen Kollisionsnorm voraussetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass jetzt noch ein Klärungsbedürfnis für diese früher umstrittene Frage (vgl. einerseits Uhlenbruck/ Lüer, InsO 12. Aufl. Art. 102 EGInsO Rn. 86 f, Rn. 153 ff; andererseits HK-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. Art. 102 EGInsO Rn. 40 jeweils m.w.N.) besteht. Nach dem geltenden Recht (Art. 13 EuInsVO, § 339 InsO ) ist die Frage eindeutig zu Lasten der Beklagten dahin beantwortet, dass die Anwendung ausländischen Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen ist, sondern der Anfechtungsgegner hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Uhlenbruck/Lüer, InsO 13. Aufl. Art. 13 EuInsVO Rn. 11, § 339 Rn. 16).

3.

Soweit das Berufungsgericht die auf Zahlung von 10.000 EUR aus der Masse gerichtete Widerklage abgewiesen hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sich hierbei stellt. Die wegen der Abweisung der Widerklage im Übrigen geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor.

4.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG München I, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8971/02
Vorinstanz: OLG München, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2983/07