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BGH - Entscheidung vom 01.06.2010

4 StR 657/09

Normen:
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 46 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 4 StR 657/09

DRsp Nr. 2010/12048

Rechtliche Beurteilung des Vorliegens von unzulässigem Zwang zum Rechtsmittelverzicht

Das Revisionsgericht kann im Freibeweisverfahren - etwa durch Einholung dienstlicher Äußerungen des Vorsitzenden, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Pflichtverteidigers - klären, ob der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung in unzulässiger Weise zu einem Rechtsmittelverzicht gedrängt wurde oder sich über die Tragweite seiner Erklärungen bzw. seines Verhaltens in einem den Strafverfolgungsorganen zuzurechnenden Irrtum befand.

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 46 Abs. 1 ; StPO § 46 Abs. 3 ; StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Januar 2010, auf die der Senat Bezug nimmt, wird angemerkt:

Die vom Senat im Freibeweisverfahren eingeholten ergänzenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht a.D. P. , des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. , sowie des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Sch. , haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der - nach wie vor anwaltlich vertretene - Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung in unzulässiger Weise zu einem Rechtsmittelverzicht gedrängt wurde oder sich über die Tragweite seiner Erklärungen bzw. seines Verhaltens in einem den Strafverfolgungsorganen zuzurechnenden Irrtum befand.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 10.11.2008