BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 531/09
DRsp Nr. 2010/4881
Pkw-Halterwechsel zur Durchführung eines Drogentransports
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. April 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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