Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.07.2010

1 StR 123/10

Normen:
StPO § 137 Abs. 1 S. 2
StPO § 213
StPO § 338 Nr. 8

Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 312
wistra 2010, 452

BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 123/10

DRsp Nr. 2010/14387

Pflichten des Vorsitzenden bzgl. der Verlegungsanträge eines Verteidigers i.R.d. Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen

1. Bei der Terminierung ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen.2. Findet der Versuch einer Terminsabsprache nicht statt, muss sich der Vorsitzende bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer - und anderer Verfahrensbeteiligter - Rechnung zu tragen.3. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der Verteidiger durch der Justiz zuzurechnende Versehen mehrfach übergangen worden war.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1 S. 2; StPO § 213 ; StPO § 338 Nr. 8 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 23.07.2009
Fundstellen
NStZ-RR 2010, 312
wistra 2010, 452