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BGH - Entscheidung vom 20.04.2010

VI ZB 70/09

Normen:
GKG § 2 Abs. 1 S. 1
GKG § 2 Abs. 2 S. 1
GGebBefrG NI § 1 Abs. 1 Nr. 2
VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 3 NI
KHG § 1 NI

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen VI ZB 70/09

DRsp Nr. 2010/8825

Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren einer durch eine kommunale Gebietskörperschaft als Alleingesellschafter unterhaltenen, ein Krankenhaus betreibenden GmbH; Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit Niedersachsen (GGebBefrG NI)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 693,83 EUR

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 S. 1; GKG § 2 Abs. 2 S. 1; GGebBefrG NI § 1 Abs. 1 Nr. 2; VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 3 NI; KHG § 1 NI;

Gründe

Der Kläger hat wegen ärztlicher Fehlbehandlung Ersatz immateriellen Schadens begehrt. Die Beklagte ist Trägerin eines Krankenhauses, das in der Rechtsform einer GmbH geführt wird. Alleingesellschafterin ist die Region H. , eine kommunale Gebietskörperschaft.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Beklagten 60 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 hat es die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 877,69 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der Anlage zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss zufolge sind hierin 693,83 EUR Gerichtskosten enthalten; diese setzen sich gemäß Kostenrechnung vom 17. Oktober 2008 zusammen aus Verfahrensgebühren sowie Zeugen- und Sachverständigenauslagen.

Die gegen die Festsetzung der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte eine Herabsetzung der von ihr an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 183,86 EUR nebst Zinsen. Sie macht geltend, sie sei als gemeinnützige GmbH, deren Alleingesellschafterin als kommunale Gebietskörperschaft von den Gerichtsgebühren befreit sei, nach § 2 GKG und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ebenfalls von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. Mit dem Betrieb von Krankenhäusern werde die Region H. in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe (§ 1 Nds. KHG ) tätig, die sie durch die Beklagte als ihre 100%ige Tochter wahrnehme. Deshalb sei auch diese von der Tragung von Gerichtsgebühren vollständig befreit.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Befreiung der Beklagten von der Zahlung der Gerichtskosten und -gebühren verneint.

1.

Eine Kostenbefreiung der von der Region H. als Alleingesellschafterin betriebenen beklagten GmbH nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an einer Kostenfreiheit der Gebietskörperschaft Region H. . Diese ist als Gemeindeverband aus den Gemeinden des Landkreises H. und der Landeshauptstadt H. gebildet worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Region H. vom 5. Juni 2001, Nds. GVBl. S. 348). Ein Gemeindeverband genießt indessen keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG , denn diese Vorschrift erfasst ihrem Wortlaut nach nur den Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Eine erweiternde Auslegung ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1977 - VII ZR 181/76 - NJW 1977, 2317; vgl. auch OLG Hamm, Rpfleger 1983, 503, 504). Eine Kostenbefreiung einer von dem Gemeindeverband als Alleingesellschafter geführten Kapitalgesellschaft - wie es die Beklagte ist -kann aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG erst recht nicht hergeleitet werden.

2.

Eine Gebührenbefreiung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass die Region H. nach niedersächsischem Landesrecht teilweise gebührenbefreit ist. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG getroffenen Regelung bleiben nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unberührt, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren. So bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nds. GGebBefrG, Nds. GVBl. S. 111), dass vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts von der Zahlung der Gebühren befreit sind, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Ähnliche Bestimmungen finden sich in der Kostengesetzgebung anderer Bundesländer bzw. Stadtstaaten (Übersicht bei Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 2 GKG , Rn. 15). Bedienen sich die genannten öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben - wie hier der Krankenhausversorgung - indessen einer privatrechtlichen Form, erstreckt sich die landesrechtlich angeordnete Gebührenfreiheit nicht auf den privaten Rechtsträger.

a)

Die Frage, ob ein von einer Kommune als Alleingesellschafterin in der Rechtsform einer (gemeinnützigen) GmbH betriebenes Krankenhaus gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG (oder einer entsprechenden Norm anderer Landeskostengesetze) gebührenbefreit ist, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt.

aa)

Das Landgericht Braunschweig (Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 12 T 1156/04 - [...]) und der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 9. Januar 2007 - 23 W 35/06 - [...]) bejahen eine Gerichtsgebührenbefreiung mit der Begründung, gemäß § 108 Abs. 3 NGO sei der gemeindliche Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens auch dann nicht Gegenstand einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde, wenn hierfür eine private Rechtsform gewählt werde. Im Übrigen lasse sich die GmbH trotz ihrer formalrechtlichen Eigenständigkeit ohne durchgreifende Bedenken unter den Begriff der Gemeinde subsumieren, weil insoweit jedenfalls eine wirtschaftliche Identität bestehe (OLG Celle, aaO, Rn. 5). Auf den Gesichtspunkt, dass Krankenhäuser unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie betrieben würden, nicht wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände seien, stellen auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (GesR 2007, 602) und das Oberlandesgericht Stuttgart (OLGR 2009, 35 f.) - jeweils zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG Baden-Württemberg - sowie das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 13 W 235/01 - [...]) - zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA - ab.

bb)

Demgegenüber sind der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2009, 1028) und das Oberlandesgericht Braunschweig (OLGR 2008, 954 f.) der Auffassung, es komme insoweit nicht auf die Frage an, ob der Betrieb eines Krankenhauses zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde zähle. Kapitalgesellschaften des privaten Rechts seien in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG nicht aufgeführt. Diese Vorschrift enthalte eine abschließende Aufzählung und sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

b)

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Für diese spricht der klare Gesetzeswortlaut, der nur die kommunalen Gebietskörperschaften als solche, nicht aber von diesen - in welcher Rechtsform auch immer - betriebene Unternehmen nennt. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 1 Abs. 1 Nds. GGebBefrG ergibt sich zudem, dass die Gebührenbefreiung auf (bestimmte) juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt sein soll. So hat die Gebührenfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nds. GGebBefrG zur Voraussetzung, dass die dort genannten Kirchen, Universitäten, Forschungseinrichtungen usw. die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt bzw. Stiftung des öffentlichen Rechts haben; bei den in Nr. 4 aufgezählten vier kirchlichen Einrichtungen (Allgemeiner Hannoverscher Klosterfonds, Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Domstrukturfonds Verden und Hospitalfonds St. Benedikti in Lüneburg) handelt es sich sämtlich um öffentlichrechtliche Stiftungen. Ein Wille des Landesgesetzgebers, auch juristische Personen des Privatrechts an der Gebührenbefreiung teilhaben zu lassen, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Ein solcher Wille ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Danach war Regelungszweck dieses Gesetzes die Rechtsvereinheitlichung angesichts zuvor bestehender unterschiedlicher regionaler Vorschriften des Gebührenbefreiungsrechts in Niedersachsen (Landtagsdrucksache 7/429, S. 6). § 1 Abs. 1 Nr. 2 GGebBefrG bezweckte dabei im Anschluss an das Preußische Gerichtskostengesetz und das Braunschweigische Kostengesetz - in denen eine sachliche Gebührenfreiheit für einzelne Rechtsgeschäfte statuiert war, die Aufgaben der Gemeinde betrafen - nunmehr eine allgemeine Gebührenfreiheit der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit es sich nicht um Angelegenheiten ihrer wirtschaftlichen Unternehmen handelt (Landtagsdrucksache 7/429, S. 7). Die in der Gesetzesbegründung angesprochene Regelung der Gebührenfreiheit für Amtshandlungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG (Landtagsdrucksache 7/429, S. 7) betrifft ebenfalls ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch dies spricht dafür, dass der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GGebBefrG lediglich solche juristischen Personen begünstigen wollte.

Aus dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG enthaltenen Zusatz "soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft" folgt nicht etwa, dass eine - nach den Vorschriften des Kommunalrechts zu beurteilende -Einstufung der Krankenhausversorgung als nicht wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Gebietskörperschaften automatisch zu einer Gebührenfreiheit des Krankenhausbetreibers ungeachtet dessen Rechtsform führt. Der Zusatz ordnet vielmehr eine sachliche Einschränkung der für Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts statuierten persönlichen Privilegierung dahin ein, dass Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung einer dieser Gebietskörperschaften bilden muss (Landtagsdrucksache 7/429, S. 7; OLG Braunschweig, aaO, S. 955). Vorliegend fehlt es dagegen schon an der ersten Voraussetzung, dass es sich bei dem Gebührenschuldner überhaupt um eine der genannten Gebietskörperschaften handelt. Auf die Frage, ob die Angelegenheit im Streitfall eine nicht wirtschaftliche Betätigung betrifft, kommt es deshalb nicht mehr an.

Eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG, die den Anwendungsbereich der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus jedenfalls dann auf Privatrechtssubjekte ausdehnt, wenn diese wirtschaftlich mit einer der in der Vorschrift genannten öffentlichrechtlichen Rechtsträger verflochten sind, widerspräche dem Willen des Gesetzgebers nach einer klaren Beschränkung des normprivilegierten Personenkreises auf das öffentliche Recht. Sie würde zudem in den Fällen einer nur anteiligen Beteiligung einer kommunalen Gebietskörperschaft an der Kapitalgesellschaft, die als Partei des Rechtsstreits Gebührenschuldnerin ist, zu die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Abgrenzungsschwierigkeiten führen, bei welchem Anteilsumfang noch von einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Kapitalgesellschaft und der an ihr beteiligten Kommune gesprochen werden kann. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG aufgrund wirtschaftlicher Identität hätte in einem solchen Fall letztlich zur Folge, dass durch die Gebührenbefreiung auch die weiteren (u. U. privaten) Gesellschafter der Kapitalgesellschaft staatlich bezuschusst würden und auf diese Weise ein unübersehbarer Personenkreis wirtschaftlich von der Regelung profitieren könnte. Ein solches Ergebnis wollte der Landesgesetzgeber durch Aufzählung einzelner normprivilegierter Personen aber gerade vermeiden.

Angesichts des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts zu begrenzen, kommt mangels planwidriger Regelungslücke auch keine Analogie zu Gunsten Privater in Betracht. Durch eine analoge Anwendung der Vorschrift würde hier nicht nur der Kreis der privilegierten Personen in einem Maße ausgedehnt, der mit ihrem Charakter als Ausnahmeregelung nicht vereinbar wäre, sondern auch der Umstand negiert, dass sich die Kommune bewusst dafür entscheidet, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge - wie hier den Betrieb von Krankenhäusern - durch Gründung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung zu erfüllen, weil sie sich von dieser Rechtsform Vorteile etwa bei der Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzern oder im haftungsrechtlichen Bereich verspricht. Dann aber fehlt es nicht nur an der für eine Gesetzesanalogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte, sondern die Kommune muss sich an der von ihr getroffenen Wahl zu Gunsten des Privatrechts auch insoweit festhalten lassen, als ihr diese im Vergleich zu einem Verwaltungshandeln in öffentlichrechtlicher Form im Einzelfall nachteilig sein kann.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Hannover, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 559 C 12295/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 70/08