BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 123/09
Pflicht zur Zahlung von Fallpauschalen lediglich bei Erbringung der tarifvertraglich geschuldeten Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
3. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 93.065,14 € festgesetzt.
Gründe
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im Übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 ( IX ZR 214/08), auf das voll inhaltlich Bezug genommen wird, ergibt.
Die Beklagte ist nach dieser Entscheidung nur zur Zahlung der Fallpauschalen verpflichtet, wenn die Schuldnerin ihrerseits an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die tarifvertraglich geschuldeten Lohnzahlungen erbringt. Mit den von der Beklagten zu gewährenden Fallpauschalen wird insbesondere die von der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringende arbeitsvertragliche Vergütung entgolten. Entrichtet die Schuldnerin keine Löhne, braucht die Beklagte folgerichtig ihrerseits die Fallpauschalen nicht zu zahlen. Andernfalls käme es zu einer nach dem Inhalt des Vertrages ausgeschlossenen Gewährung zusätzlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an die Schuldnerin.
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.