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BGH - Entscheidung vom 23.03.2010

4 StR 96/10

Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 4 StR 96/10

DRsp Nr. 2010/6285

Pflicht zur Mitteilung des schriftlichen Gutachtens bei Zweifeln an der Sachkunde eines in der Hauptverhandlung vernommenen DEKRA-Sachverständigen i.R.d. Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: