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BGH - Entscheidung vom 17.08.2010

VI ZA 12/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen VI ZA 12/09

DRsp Nr. 2010/18316

Pflicht eines Gerichts zur Kenntnisnahme der Parteivorbringen und Berücksichtigung bei der anschließenden Urteilsfindung

Die Anhörungsrüge vom 19. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat das Vorbringen des Klägers und das angefochtene Urteil in vollem Umfang geprüft. Er ist nach dieser Prüfung allerdings zu einer anderen Auffassung als der Kläger gekommen und hat keine Gründe für eine Zulassung der Revision gesehen, weil das Oberlandesgericht seinem Restitutionsurteil die zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hat und sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus der Würdigung im Einzelfall ergibt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 155/08
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/05