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BGH - Entscheidung vom 01.07.2010

IX ZR 1/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 1/08

DRsp Nr. 2010/12969

Pflicht der Gerichte zum Auseinandersetzen mit einer vorgebrachten Parteiansicht

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen.

Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269 , 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1 , 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328, Rn. 5).

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 202/02
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen O 172/02