BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 1/08
Pflicht der Gerichte zum Auseinandersetzen mit einer vorgebrachten Parteiansicht
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen.
Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269 , 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1 , 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328, Rn. 5).