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BGH - Entscheidung vom 01.06.2010

IX ZR 79/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 79/09

DRsp Nr. 2010/10457

Pflicht der Gerichte aus dem Prozessgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG zur Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer Partei

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden, ohne daraus die von dem Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269 , 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1 , 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07 Rn. 5, DStRE 2009, 328).

Verkündet am: 1. Juni 2010

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 28/07
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 58/07