BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 522/09
DRsp Nr. 2010/3277
Orientierung der Gesamtstrafenbildung an den Einzelstrafen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Gesamtstrafbildung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sie entgegen den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts ein "sehr enges Zusammenziehen der Einzelstrafen" nicht erkennen. Angesichts des Zusammenhangs mit den Taten aus der Vorverurteilung war eine besonders nachhaltige Orientierung der Gesamtstrafe an der Einsatzstrafe aber auch nicht unerlässlich.
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 28.09.2009
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