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BGH - Entscheidung vom 03.02.2010

2 StR 458/09

BGH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 2 StR 458/09

DRsp Nr. 2010/7990

Notwendigkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der inneren Tatseite im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Aufhebung und Zurückweisung der Urteile aufgrund Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich der inneren Tatseite

Auch wenn sich der Beschuldigte "vollumfänglich geständig" eingelassen hat, kann für eine Verurteilung nach § 176 StGB eine (weitere) Beweiswürdigung dazu erforderlich sein, ob er mit einem unter der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren liegenden Alter der Geschädigten gerechnet oder dies zumindest für möglich gehalten hat.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 8. Juni 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (Angeklagter P. ) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (Angeklagter S. ) verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Mutter des im November 1986 geborenen Tatopfers, Sch. , und ihr Lebensgefährte, der Zeuge G. , im Jahr 1997 ein 6-Familien-Haus, das mit einem Gesamtvolumen von 750.000.- DM zum Zwecke der (teilweisen) Weitervermietung von Wohn- und Geschäftsraum saniert werden sollte. Nach einer Teilsanierung zogen beide im Jahre 1999 mit den von Sch. in die Beziehung eingebrachten drei Kindern sowie mit ihren gemeinsamen, in den Jahren 1994 und 1996 geborenen Söhnen in eine Wohnung des Hauses ein. Wegen sich verschlechternder finanzieller Verhältnisse der Familie drohte alsbald das Scheitern des Finanzierungsprojekts. In dieser Situation schlug der mit einer Provision an der Kreditfinanzierung beteiligte Angeklagte P. , der von den Schwierigkeiten erfahren hatte, Sch. zur Lösung der finanziellen Probleme vor, mit ihrer Tochter E. pornographische Bilder und Filme zu fertigen, um diese an entsprechende Interessenten zu veräußern. So kam es "etwa im Herbst 2000 bis kurz vor ihrem 14. Geburtstag" in einem eigens hierfür eingerichteten Zimmer des Hauses bei zwei Gelegenheiten zu Filmaufnahmen von E. , die allerdings wegen der schlechten Qualität nicht veräußert werden konnten.

a)

An einem nicht exakt feststellbaren Tag im genannten Tatzeitraum machte der von dem Angeklagten P. als Kameramann vermittelte Mitangeklagte S. Aufnahmen vom Tatopfer. Er nahm die Geschädigte nackt auf dem Bett liegend auf, während sie erst mit den Händen ihre Brüste und dann mit einem Kuscheltier und ihren Fingern ihr Geschlechtsteil streichelte.

b)

Am selben Tag drehte der Angeklagte S. ein weiteres zur Veräußerung vorgesehenes Video. Die Geschädigte zog sich aus und legte sich nackt aufs Bett. Nachdem sie sich geweigert hatte, mit dem Angeklagten P. sexuelle Handlungen vorzunehmen, manipulierte der - insoweit rechtskräftig verurteilte - unbekleidete Zeuge G. mit seiner Hand am Geschlechtsteil des Mädchens, das auf Aufforderung sein Glied mit der Hand stimulierte. Schließlich küsste er die Brüste des Kindes und leckte an ihrer Scheide; außerdem führte er mit ihr geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen durch. Auf Aufforderung manipulierte sie selbst mit ihren Händen an ihrem Geschlechtsteil.

2.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch bei beiden Angeklagten nicht.

Das Landgericht hat sich zur inneren Tatseite nicht verhalten, soweit sie das Alter des Tatopfers betrifft. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagten wussten, dass das Tatopfer zum Tatzeitpunkt noch keine 14 Jahre alt war, oder hiermit zumindest rechneten. Die Geschädigte ist kurz nach der angenommenen Tatzeit 14 Jahre alt geworden. Es ist mangels näherer Angaben in den Urteilgründen zu ihrem Aussehen nicht davon auszugehen, dass ihr Alter für die Angeklagten allein aufgrund ihrer äußeren Erscheinung erkennbar war.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts fehlt es auch hinsichtlich des Angeklagten P. in den Urteilsgründen an ausreichenden Hinweisen für seine Kenntnis vom Alter des Tatopfers. Er hat sich danach zwar - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - "vollumfänglich geständig" eingelassen (UA S. 16); aus der im Einzelnen wiedergegebenen, insoweit aber unergiebigen Einlassung lässt sich freilich nicht mit hinreichender Sicherheit folgern, dass der Angeklagte tatsächlich eingeräumt hat, mit einem unter der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren liegenden Alter der Geschädigten gerechnet oder dies zumindest für möglich gehalten zu haben.

Auch ergeben sich aus den weiteren Feststellungen des Landgerichts keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte P. etwa bei seinen geschäftlichen oder privaten Kontakten mit der Familie der Geschädigten von deren Alter Kenntnis erlangt hätte. Auch der von der Geschädigten bekundete Umstand, der Angeklagte P. sei mit ihr an ihrem 14. Geburtstag bei McDonalds gewesen (UA S. 25), lässt keinen Rückschluss auf eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten zu. Schon dass der Angeklagte gewusst habe, dass die Geschädigte an jenem Tag Geburtstag hatte, lässt sich dieser Angabe nicht entnehmen. Selbst wenn man davon ausginge, ließe aber die Kenntnis des Alters der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt nicht den Schluss zu, der Angeklagte habe dieses bereits zu den zeitlich vorher liegenden Tatzeiten gekannt.

3.

Die Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich der inneren Tatseite führt zur Aufhebung und Zurückverweisung insgesamt. Der Senat hat von der Möglichkeit, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht, um dem Tatrichter umfassende neue Feststellungen zu ermöglichen.

Dieser wird sich insbesondere auch mit der Frage des Tatzeitpunktes zu befassen und dabei eingehender als bisher geschehen mit Umständen auseinander zu setzen haben, die - wie etwa die Aussage des Zeugen G. (UA S. 18) oder die unklaren Angaben der Geschädigten in ihrem schriftlichen Bericht vom 7. Mai 2001 (UA S. 12) - gegen einen vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten liegenden Tatzeitpunkt sprechen könnten.

Vorinstanz: