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BGH - Entscheidung vom 12.01.2010

IX ZR 6/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen IX ZR 6/08

DRsp Nr. 2010/1872

Notwendigkeit der ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Ob die Anhörungsrüge die behauptete Gehörsverletzung ausreichend dargelegt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 ), kann dahinstehen.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 19. November 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 3/06
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 235/05