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BGH - Entscheidung vom 20.10.2010

1 StR 400/10

Normen:
StPO § 202a
StPO § 243 Abs. 4 S. 1
StPO § 257c
StPO § 273 Abs. 1 Buchst. a S. 2 Alt. 1

Fundstellen:
StV 2011, 202
wistra 2011, 139

BGH, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 1 StR 400/10

DRsp Nr. 2010/23441

Notwendigkeit der Protokollierung einer durch die Strafkammer angebotene Verständigung; Rüge einer unterlassenen Mitteilung durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung bzgl. von vorausgegangenen Verständigungsgesprächen im Zwischenverfahren

1. War die Möglichkeit einer Verständigung Gegenstand von Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende des Gerichts dies und den wesentlichen Inhalt der Erörterungen in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Anklage und vor der Belehrung des Angeklagten mitzuteilen; sofern eine derartige Mitteilung erfolgt, ist dies im Protokoll zu vermerken.2. Hat die Gespräche alleine der Vorsitzende geführt, muss gewährleistet sein und - damit es sich um Erörterungen im Sinne der §§ 202a, 212 StPO handelt - auch nach außen deutlich werden, dass den Äußerungen des Vorsitzenden eine entsprechende Beratung, ein ausdrücklicher Auftrag des Gerichts zugrunde liegt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 202a; StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 257c; StPO § 273 Abs. 1 Buchst. a S. 2 Alt. 1;

Anmerkung Schlothauer StV 2011, 202

Vorinstanz: LG Memmingen, vom 12.03.2010
Fundstellen
StV 2011, 202
wistra 2011, 139