BGH, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 236/09
Notwendigkeit der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeschrift
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde seinen Befangenheitsantrag gegen einen Richter weiter verfolgen möchte, vermag die erforderliche Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung gemäß § 575 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu ersetzen.
Die mit Schreiben der Beklagten an das Amtsgericht Saarlouis vom 17. März 2009 eingelegten Rechtsbeschwerden werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen und ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).
1. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Entscheidung bezeichnen, gegen welche Rechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ). Vorliegend sind in den beiden Beschwerdeschriften vom 17. März 2009 weder die angegriffenen Entscheidungen ausdrücklich bezeichnet, noch lässt sich durch Auslegung entnehmen, gegen welche konkreten Entscheidungen sich die Rechtsmittel richten sollen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit den Rechtsbeschwerden ihre Befangenheitsanträge gegen den Richter am Amtsgericht M. weiter verfolgen möchte, vermag die erforderliche Bezeichnung der angegriffenen Entscheidungen nicht zu ersetzen. Zwar legt dieses Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin nahe, als Gegenstand der Rechtsbeschwerde die im Beschwerderechtszug über die Ablehnungsgesuche ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2009 ( 13 T 1/09 und 13 T 2/09) anzusehen. Hiergegen spricht jedoch, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. August 2009 zur Erläuterung des Beschwerdegegenstands auf ihre bereits vor den bezeichneten Beschlüssen des Landgerichts mit Schriftsätzen vom 25./28. Dezember 2008 eingelegten Rechtsbeschwerden verwiesen hat. Aus diesen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2008 (im Verfahren 26 C 2023/07) und vom 28. Dezember 2008 (im Verfahren 25 C 2115/07) geht die jeweils angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht hervor, indem dort "die Beschlüsse und das Verhalten der Richterin am Amtsgericht Saarlouis H. " und "die Gesamtbehandlung der Angelegenheit durch das Amtsgericht" gerügt wird.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Auch ist die Rechtsbeschwerde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt statthaft. Weder ist die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2009 oder einer der hier ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Saarlouis gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Landgericht Saarbrücken als Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).