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BGH - Entscheidung vom 28.04.2010

II ZR 94/09

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen II ZR 94/09

DRsp Nr. 2010/8885

Nochmalige Überprüfung der Wiederholung eines Vorbringens aus einem vorhergehenden Beschwerdeschriftsatz durch dasselbe Gericht als Gegenstand einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 23. April 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juli 2009 kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanz: BGH, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II ZR 94/09
Vorinstanz: OLG München, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2130/08
Vorinstanz: LG München I, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 19998/04