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BGH - Entscheidung vom 17.03.2010

IV ZR 20/09

Normen:
BGB § 2311 Abs. 1 S. 1
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 20/09

DRsp Nr. 2010/6561

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über einen Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten im Fall eines Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer unter 20.000 EUR

Soweit es bei einer Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf den Aufwand an Zeit und Kosten ankommt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Wertermittlung) erfordert, können Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen nur berücksichtigt werden, wenn sie notwendig sind, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 5.000 €

Normenkette:

BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I.

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 29. Juni 2005 verstorbenen Vater geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung sind die Beklagten durch Teilurteil verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses einschließlich von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes erforderlich sind, ferner den Wert der im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln sowie Auskunft über lebzeitige Zuwendungen des Erblassers und ausgleichspflichtige Zuwendungen zu erteilen.

II.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1.

Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit einer Wertermittlung) ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Wertermittlung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 unter II; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 unter II; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 unter II 4 c). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 EUR/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 2 d). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 1 c; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 12 ff.; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 10 ff.).

2.

Auf dieser Grundlage haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Soweit sie geltend machen, bereits für die Erteilung des Nachlassverzeichnisses fielen für jede Beklagte Rechtsanwaltskosten von mindestens 4.110,97 EUR, insgesamt 8.221,94 EUR, an, so ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anwaltlicher Hilfe bedürfen. Grundsätzlich haben sie diese Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erklären, welche Aktiva und Passiva beim Erbfall vorhanden waren und welche lebzeitigen Zuwendungen der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Wieso die Beklagten hierzu allein nicht in der Lage sein sollen, sondern hierzu umfangreiche anwaltliche Hilfe benötigen, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihren eigenen zeitlichen Aufwand haben sie nicht dargestellt.

Damit verbleiben schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten lediglich weitere Kosten von 800 EUR für die Beglaubigung des Nachlassverzeichnisses, 377,83 EUR Kopiekosten sowie 17.850 EUR für die Wertermittlung der im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen, also weniger als 20.000 EUR. Aber auch der Kostenansatz von 17.850 EUR im Schreiben der Steuerberater H. vom 26. Februar 2009 ist nicht hinreichend dargelegt. Dort ist von einer Ertragswertermittlung auf der Grundlage von Planungsrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 die Rede sowie davon, dass wegen fehlender Planungsrechnungen für diese Jahre eine Planungsrechnung durch die Steuerberater oder alternativ eine Szenarioanalyse zu erstellen wäre. Für die Bewertung des Wertes des Unternehmens kommt es indessen auf die Jahre 2007 bis 2009 nicht an. Nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB sind für die Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde zu legen, hier also der 29. Juni 2005. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass auch für diesen Zeitpunkt die Wertermittlung mit Kosten in einer Größenordnung von 17.850 EUR verbunden wäre.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 95/07
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 273/06