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BGH - Entscheidung vom 01.07.2010

IX ZR 158/08

Normen:
ZVG § 115 Abs. 1 S. 2
ZPO § 876

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 158/08

DRsp Nr. 2010/13385

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über einen Anspruch auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld

Im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs zum Widerspruch gegen den Verteilungsplan berechtigt, wenn dieser Anspruch den zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten verpflichtet, den auf dessen Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen. Ein solcher Anspruch ist regelmäßig derjenige auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.684,09 € festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 876 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ).

1.

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Kläger ihr Recht zum Widerspruch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG , § 876 ZPO und damit auch ihre Klagebefugnis gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO dargelegt haben. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs ist im Zwangsversteigerungsverfahren zum Widerspruch gegen den Verteilungsplan berechtigt, wenn sein Anspruch den zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten verpflichtet, den auf dessen Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen (BGH, Urt. v. 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 f; v. 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337 , 338; ebenso schon Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl. [1976] § 115 ZVG Anm. 7; Jaeckel/Güthe, ZVG , 7. Aufl. [1937], § 115 Rn. 5). Hauptanwendungsfall eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs, der die Verwirklichung des dinglichen Rechts hindert, ist der Anspruch auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld (BGHZ 108, 237 , 247 f; 158, 159, 164; BGH, Urt. v. 20. März 1981 aaO; v. 20. Dezember 2001 aaO; Stöber, ZVG 19. Aufl. § 115 Anm. 3.4.b; Hintzen in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG , 13. Aufl. § 115 Rn. 10; Böttcher, ZVG , 4. Aufl. § 114 Rn. 52 f, § 115 Rn. 18). Gerade eines solchen Anspruchs berühmen sich die Kläger im Streitfall gegenüber der Beklagten.

2.

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) ist nicht feststellbar. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Umstände, aus denen die Beschwerde das Recht der W. GmbH zur Revalutierung der Grundschuld ableitet, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Die Beschwerde zitiert selbst die Passagen im tatbestandlichen Teil des Berufungsurteils, in dem sowohl die Verpflichtung der W. GmbH gegenüber der Beklagten zur Revalutierung als auch die Belastungsvollmacht gemäß § 11 des Kaufvertrages vom 29. August 2000 erwähnt sind. Ob das Berufungsgericht aus diesen Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Dass die Vorinstanz gar stillschweigend den Rechtssatz hat aufstellen wollen, die Revalutierung einer Grundschuld durch einen mit dem Eigentümer nicht identischen Schuldner habe keinen Einfluss auf den auf die Grundschuld gerichteten Rückgewähranspruch, lässt sich gleichfalls nicht feststellen.

3.

Zu der Auslegung des Kaufvertrages vom 29. August 2000 werden von der Beschwerde Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt. Die Auslegung der vom Kläger zu 2 im Verteilungstermin erhobenen Widerspruchserklärung hat über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung und erfordert daher die Zulassung der Revision nicht.

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 671/05
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 69/07