BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen XI ZR 192/08
Nichtzulassung einer Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung
Die Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Mai 2008, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Juni 2008, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 59% und der Drittwiderbeklagte 41%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden der Klägerin 59% und dem Drittwiderbeklagten 41% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 162.960,01 € (95.704,76 € für die Klage zzgl. 67.255,25 € für die Drittwiderklage). Hieran sind die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Klägerin in Höhe von 95.704,76 € beteiligt.