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BGH - Entscheidung vom 12.05.2010

IV ZR 41/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen IV ZR 41/09

DRsp Nr. 2010/8818

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 55.994,25 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 25/03
Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 74/04