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BGH - Entscheidung vom 21.01.2010

V ZR 111/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen V ZR 111/09

DRsp Nr. 2010/1878

Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2009 wird mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs auf Grund einer nicht angekündigten Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens richtet.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 107.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 174/08
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 445/08