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BGH - Entscheidung vom 25.03.2010

III ZR 50/09

Normen:
BGB § 280

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen III ZR 50/09

DRsp Nr. 2010/6266

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über eine Beteiligung an einem Filmfonds aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht über an die beteiligte GmbH gezahlte Provisionen

Es ist rechtlich möglich, dass sich ein Anleger hinsichtlich einer Verletzung der Aufklärungspflicht, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, nicht auf die Kausalitätsvermutung berufen kann, wenn auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt hätte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2009 - 23 U 2352/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 225.459,27 € festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen:

Zahlungsantrag: 160.954,68 €

Klageantrag zu II: 21.474,26 €

Klageantrag zu III: 43.030,33 €.

Normenkette:

BGB § 280 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.

Die angefochtene Entscheidung wird - in Richtung auf beide Beklagte -von der Erwägung getragen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht über die der I. GmbH gezahlten Provisionen nicht für die Beteiligung der Klägerin an dem Filmfonds (mit-)ursächlich gewesen sei. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - [...] und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 -NJW-RR 2009, 613 , 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - [...] und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, über die Motivation des Anlegers für seine Anlageentscheidung Beweis zu erheben, wie es hier auf Antrag der Beklagten zu 1 geschehen ist. Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt.

Die gegen die tatrichterliche Würdigung erhobenen Rügen der Beschwerde geben zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass.

Vorinstanz: OLG München, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 2352/08
Vorinstanz: LG München I, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 8709/07