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BGH - Entscheidung vom 20.01.2010

IV ZR 108/09

Normen:
AHB § 5 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen IV ZR 108/09

DRsp Nr. 2010/1877

Nichtzulassung der Revision aufgrund fehlender Grundsatzbedeutung der Sache

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG ) geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der Obliegenheit des Klägers nach § 5 Nr. 3 AHB einerseits und der Leistungspflicht der Beklagten andererseits auch richtig, wie sich der Rechtsprechung des Senats und der Literatur ohne weiteres entnehmen lässt (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 AHB Rdn. 4). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Streitwert: 138.465,16 €

Normenkette:

AHB § 5 Nr. 3;
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 185/08
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 61/08