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BGH - Entscheidung vom 01.07.2010

4 StR 197/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 4 StR 197/10

DRsp Nr. 2010/12300

Neufassung des Tenors einer angefochtenen Entscheidung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 03.11.2009