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BGH - Entscheidung vom 14.04.2010

2 StR 92/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 55

BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 2 StR 92/10

DRsp Nr. 2010/8632

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bei Verbüßung einer Geldstrafe teilweise durch Zahlung und teilweise durch Ersatzfreiheitsstrafe

Bei der Frage, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach einer Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision möglich ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Hauptverhandlung abzustellen.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 23. November 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mühlhausen vom 7. Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 55 ;

Gründe

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die ausführliche, differenzierte und sachkundige Beweiswürdigung durch das Landgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Strafausspruch ist hingegen nicht rechtsfehlerfrei.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2008 nicht deshalb von der Anwendung des § 55 StGB ausgeschlossen war, weil die Geldstrafe von 50 Tagessätzen nach der ersten tatrichterlichen Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache teils bezahlt, teils im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 191/09; LK-Rissingvan Saan 12. Aufl. § 55 Rdn. 25, 45 m.w.N.). Die Zuerkennung eines (weiteren) Härteausgleichs von einem Monat war auch deshalb nicht veranlasst.

Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entschieden, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl vom 7. Februar 2008 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Eine Beschwer des Angeklagten hierdurch ist ausgeschlossen, da die bereits vollstreckte Einzelstrafe von 50 Tagessätzen auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anzurechnen ist.

Vorinstanz: