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BGH - Entscheidung vom 22.04.2010

IX ZB 199/07

Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, b

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 199/07

DRsp Nr. 2010/8414

Nachprüfungsanspruch eines Insolvenzverwalters bzgl. eines Vergütungszuschlags wegen erschwerender Umstände seiner Verwaltung bei Geltendmachung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 861,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, b;

Gründe

Die kraft Gesetzes nach den §§ 6 , 7 , 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines gesetzlichen Grundes (§ 574 Abs. 2 ZPO ) für ihre Zulässigkeit. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Frage, wann dem Insolvenzverwalter ein Vergütungszuschlag gemäß § 3 InsVV wegen erschwerender Umstände seiner Verwaltung zu bewilligen ist.

Ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - ein gesteigerter Aufwand die Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung rechtfertigt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40 , 41). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur im Falle einer Maßstabsverschiebung korrigierend eingreifen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002, 509, 510). Es ist anerkannt, dass Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen sind, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 , 465; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, NZI 2009, 601 , 602 Rn. 11). Dies hat das Beschwerdegericht berücksichtigt. Seine tatrichterliche Wertung, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht als "signifikante Abweichung vom Normalfall" anzusehen, ist deshalb in der Rechtsbeschwerdeinstanz hinzunehmen.

Im Festsetzungsfall ist überdies die Teilungsmasse durch die Tätigkeit des weiteren Beteiligten um 95 v.H. (8.594,31 EUR) größer geworden. Seine Mühewaltung hat folglich den Vergütungsanspruch schon durch Verbreiterung der Berechnungsgrundlage erheblich erhöht. Dies kann nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) InsVV im Rahmen des tatrichterlichen Würdigungsspielraumes die Versagung eines Zuschlags trotz erschwerender Umstände der Verwaltung rechtfertigen. Eine Nachprüfung des Einzelfalls ist angesichts des unzulässigen Rechtsmittels dem Senat verwehrt.

Ganter Raebel Vill

Pape Grupp

Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.02.2007 - 1119 IN 256/99 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 3 T 377/07 -