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BGH - Entscheidung vom 11.05.2010

3 StR 105/10-1

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 3 StR 105/10-1

DRsp Nr. 2010/11004

Nachprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2008, 342 ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 17.12.2009