BGH, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 4 StR 132/10
Nachprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die in den Fällen II. 6 und 7 festgestellten Taten des Angeklagten R. rechtsfehlerfrei jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) gewürdigt, im Rahmen der Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Wegen der gem. Art. 316d EGStGB , § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB vorgenommenen Strafrahmenmilderung beschwert dies den Angeklagten nicht.