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BGH - Entscheidung vom 12.05.2010

2 StR 46/10

Normen:
StGB § 221
StGB § 323c

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 StR 46/10

DRsp Nr. 2010/9555

Mord in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge durch das Versetzen von Stromschlägen mittels eines Stromkabels ins Gesicht und durch Injektion einer tödlichen Dosis Heroin; Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen der Beteiligung an einem Tötungsdelikt und einer Strafvereitelung zu Gunsten möglicher anderer Täter dieses Delikts

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 221 ; StGB § 323c;

Gründe

Das Landgericht Gera hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nunmehr vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gera legte dem Angeklagten zur Last, in der Nacht vom 22. zum 23. September 2000 gemeinsam mit dem rechtskräftig wegen Mordes verurteilten M. und dem gesondert verfolgten T. , der flüchtig ist, den Georgier R. aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Hierzu sollen dem Tatopfer zunächst mittels eines Stromkabels Stromschläge im Gesicht versetzt worden sein, so dass R. bewusstlos wurde. Dann soll ihm in seinem eigenen PKW durch vier Injektionen in den Handrücken und zwei weitere Injektionen in den Fuß eine tödliche Dosis Heroin verabreicht worden sein.

a)

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde im August 2000 in die Asylbewerberunterkunft in K. eingewiesen. Dort schloss er sich seinen Landsleuten Tw. , M. , T. und R. an. Alle genannten Personen waren, ebenso wie der Angeklagte, heroinabhängig. Die für den Heroinkonsum erforderlichen Mittel beschafften sie sich durch Diebstähle.

Am 22. September 2000 kam es gegen 22.00 Uhr in der Asylbewerberunterkunft zu einer Schlägerei zwischen R. , M. und anderen Bewohnern einerseits und afrikanischen Asylbewerbern andererseits, weil diese an M. und die anderen schlechtes Rauschgift verkauft hatten. Als daraufhin die Polizei gerufen wurde, verließen R. , M. , T. und der Angeklagte das Gebäude durch einen Hinterausgang. Sie kamen überein, sich gemeinsam Heroin zu besorgen. Ob sie hierzu mit dem PKW des R. nach E. fuhren, konnte nicht festgestellt werden. Gegen Mitternacht erhielt R. einen Telefonanruf von seiner Ehefrau; zu diesem Zeitpunkt war er wohlauf.

In dem Zeitraum zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr setzte entweder einer der Begleiter des R. diesem in Tötungsabsicht eine oder mehrere intravenöse Injektionen mit einer insgesamt tödlichen Dosis Heroin oder R. spritzte sich diese Überdosis gutgläubig selbst, nachdem sie ihm von einem seiner Begleiter in Tötungsabsicht untergeschoben worden war. Ob sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt am Tatort befand, vermochte das Landgericht nicht festzustellen; ebenso wenig, ob er, falls dies der Fall war, von dem Tötungsvorhaben Kenntnis hatte. Auch das Motiv für die Tötung des Geschädigten R. konnte das Landgericht nicht feststellen.

In der Folge versuchten M. , T. und der Angeklagte, den Tod R. s als unabsichtliche Überdosierung darzustellen. Der Angeklagte fügte hierzu dem Verstorbenen mehrere oberflächliche Schnitte mit einer Rasierklinge am Unterarm zu, um einen - bei Heroinüberdosierung grundsätzlich hilfreichen - "Aderlass" vorzutäuschen. Gegen 02.10 Uhr fuhren die Genannten mit dem PKW des R. vor der Unterkunft vor; M. legte eine Heroinspritze und einen Löffel auffällig in der Nähe des PKW ab, sodann alarmierte er den Wachmann. Der Angeklagte unternahm bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht ernsthaft durchgeführte Wiederbelebungsversuche an der Leiche.

An der Leiche des auf dem linken Rücksitz liegenden Getöteten wurden noch am Auffindeort von der Polizei und der Notärztin frische Einstichspuren am linken Handrücken und am rechten Fuß festgestellt, der auf dem rechten Vordersitz abgelegt war. Die Notärztin stellte fest, dass in den Kiefergelenken die Totenstarre bereits eingesetzt hatte. Verletzungen im Gesicht stellte sie nicht fest. Auch der Polizeibeamte Mö. , der den Tatortbericht sowie Lichtbilder der Auffindesituation fertigte, vermerkte in seinem Bericht: "Das Gesicht ist ... augenscheinlich frei von Auffälligkeiten." Auf den von ihm gefertigten - unscharfen - Lichtbildern waren Verletzungen des Gesichts nicht erkennbar. Der Tank des PKW des Getöteten war vollständig leer, so dass nicht einmal mehr der Motor angelassen werden konnte.

Bei der etwa 12 Stunden später durchgeführten Obduktion wurde über dem Nasenrücken der Leiche eine 1,2 mal 0,8 cm große, an der rechten Stirnseite eine 3,5 mal 1,0 cm große Hautmarke festgestellt, die Erscheinungsformen aufwiesen, welche für Strommarken durch Einwirkung von Wechselstrom (Haushaltsstrom, 220 V) typisch - wenngleich nicht zwingend auf eine solche zurückzuführen - sind, und bei spektrometrischer Untersuchung eine hohe Konzentration von Aluminium und Eisen zeigten. Sie wurden durch einen sog. hyperämischen (d.h. blutüberfüllten) Randsaum begrenzt, der bei Stromverletzungen auftreten kann.

b)

Das Landgericht vermochte nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte an der vorsätzlichen Tötung des Geschädigten beteiligt war. Abweichend von den Annahmen der Anklageschrift konnte es nicht feststellen, wo sich die Beteiligten nach dem Verlassen des Asylbewerberheims Heroin besorgt hatten; auch die Verwendung des PKW des Geschädigten hierfür sowie für Fahrten vom und zur Unterkunft blieb - auch im Hinblick auf die vollständige Entleerung des Tanks beim Auffinden - fraglich.

Nicht belegt ist nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, dass dem Geschädigten vor seiner Tötung zunächst Stromschläge mittels eines metallischen Leiters im Gesicht versetzt wurden, um ihn zu betäuben. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Hautmarken, die hierauf hindeuten könnten, bereits zum Zeitpunkt des Auffindens der Leiche vorhanden waren. Im Übrigen konnte das Landgericht auf der Grundlage der Gutachten mehrerer Sachverständiger nicht feststellen, mit welcher Art von Stromleiter diese Hautmarken verursacht worden sein könnten; schließlich hat es erwogen, dass der Erfolg einer beabsichtigten "Betäubung" mittels Stromschlägen für die Täter gänzlich unkalkulierbar gewesen wäre und dass es einer Betäubung gar nicht bedurft hätte, um das heroinabhängige Tatopfer zum Spritzen (oder Spritzen-Lassen) von Heroin zu bringen.

Die den Angeklagten teilweise belastenden früheren Aussagen des früheren Mitangeklagten, wegen der Tat rechtskräftig abgeurteilten und nun als Zeugen vernommenen Tatbeteiligten M. hat das Landgericht als insgesamt nicht glaubhaft angesehen, da der Zeuge seine Aussagen vielfach geändert, dem Ermittlungsstand oder seinen jeweiligen Interessen angepasst und sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt habe.

Ein Motiv des Angeklagten, sich an der Tat zu beteiligen, konnte das Landgericht nicht feststellen. Vielmehr ist es nach Ansicht des Landgerichts nicht auszuschließen, dass der Angeklagte entweder zum Tötungszeitpunkt nicht anwesend war oder von der Tötungsabsicht bei Durchführung der Injektion durch einen der anderen Beteiligten oder durch das Tatopfer selbst keine Kenntnis hatte. Möglich sei aber, dass er aus Gefälligkeit oder Verpflichtung sich an der Verschleierung des Todes beteiligte.

Aus diesem Grund hat das Landgericht nicht nur die Tatbestände des Mordes oder des Totschlags sowie der Verabreichung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge als nicht bewiesen angesehen, sondern in Anwendung des Zweifelssatzes auch die Tatbestände der (versuchten) Strafvereitelung sowie der unterlassenen Hilfeleistung ausgeschlossen, da insoweit eine Wahlfeststellung mit vorsätzlichen Tötungsdelikten ausscheide.

2.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

a)

Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Urteils (vgl. BGHSt 37, 21 , 22; BGH NStZ-RR 2008, 206, 207; Senatsurt. v. 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 [Rdn. 14]) sind ersichtlich erfüllt. Das Landgericht hat die von ihm als möglich angesehenen Feststellungen im Einzelnen dargestellt und sich in einer 35 Seiten umfassenden, ausführlichen Beweiswürdigung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Dabei sind insbesondere die (früheren) Einlassungen des - in der neuen Hauptverhandlung zur Sache schweigenden - Angeklagten sowie die zahlreichen wechselnden und sich widersprechenden Aussagen des früheren Mitangeklagten M. ausführlich dargestellt und im Einzelnen gewürdigt.

Im Einzelnen erörtert sind namentlich auch die Protokolle der Aufzeichnungen über Gespräche M. s mit Mithäftlingen in seiner Haftzelle. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, aus ihnen sowie aus früheren belastenden Aussagen des Zeugen M. ergebe sich kein hinreichend sicherer Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten an der Tötung von R. , ist jedenfalls vertretbar und weist keinen Rechtsfehler auf. Bemerkenswert ist vielmehr die Feststellung, dass dem früheren Urteil zugrunde gelegte, angeblich aufgezeichnete Äußerungen des Zeugen M. ("Mir kann man nichts beweisen. Ich ficke sie alle; die Kriminalistik ist heute noch nicht so weit, mir das nachzuweisen") sich auf den Tonaufzeichnungen in dieser Form tatsächlich gar nicht fanden (UA. S. 16).

b)

Die Revision rügt, die Beweiswürdigung widerspreche den "Natur- und Denkgesetzen". Diese Rüge bezieht sich auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt sei, dass dem Getöteten vor Verabreichung der tödlichen Heroindosis Stromschläge im Gesicht zugefügt wurden. Verstöße gegen die Denkgesetze sind in der Beweiswürdigung des Landgerichts allerdings nicht erkennbar; die Revision hat auch nicht erläutert, wo sie logische Fehler sieht. Mit dem gerügten "Verstoß gegen die Naturgesetze" ist offenbar gemeint, dass sich das Beweisergebnis des Landgerichts mit gesicherten Erkenntnissen der Naturwissenschaften nicht vereinbaren lasse. Auch insoweit zeigt die Revision aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat sich, nach Vernehmung mehrerer Sachverständiger, mit den Feststellungen des Obduktionsbefunds sowie mit den Tatortfeststellungen eingehend auseinander gesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich entgegen der Annahme der Sachverständigen Dr. A. weder sicher feststellen lasse, dass es sich bei den Hautmarken um Verletzungen durch Stromeinwirkung handelte, noch dass diese Verletzungen dem Getöteten vor seinem Tod zugefügt wurden. Diese Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe nahe liegende Möglichkeiten (hier: eines anderen als der vom Sachverständigen H. -H. erörterten Stromleiter) übersehen, kann dies schon aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung solcher Alternativen im Urteil (UA S. 38) ausgeschlossen werden. Im Übrigen wäre es auf diese Indiztatsache auch nicht entscheidend angekommen, weil das Landgericht schon nicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tötung des Geschädigten überhaupt anwesend war (vgl. UA S. 8, 37).

Soweit das Landgericht sich zusätzlich auf die Erwägungen stützt, eine "Betäubung" mittels Strom sei für die Täter gänzlich unkalkulierbar und daher wenig nahe liegend gewesen; überdies sei es auch nicht ersichtlich, wieso man das heroinabhängige Opfer hätte auf gewaltsame Weise betäuben müssen, bevor dieses sich eine (nicht erkennbare) Überdosis injizierte oder injizieren ließ, sind diese Argumente ersichtlich nicht fern liegend. Schlussfolgerungen des Tatrichters bei der Beweiswürdigung müssen aber nicht zwingend sein; es reicht aus, dass sie möglich sind und auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruhen. Das ist hier der Fall.

c)

Soweit die Revision des Weiteren rügt, die landgerichtliche Beweiswürdigung sei einseitig, lasse eine Gesamtwürdigung vermissen und berücksichtige nicht alle Möglichkeiten, liegt diesen Rügen im Wesentlichen nur eine eigene, abweichende Beweiswürdigung der Revisionsführerin zugrunde, die Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht aufzeigt.

So ist etwa unzutreffend, das Landgericht habe von den Feststellungen der Sachverständigen Dr. A. "ausgehen müssen", es handle sich bei den Hautverletzungen im Gesicht der Leiche um Strommarken. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt (UA S. 37 bis 41), warum es dieser Sachverständigen insoweit nicht folgen wolle (vgl. oben b).

Das Landgericht hat auch keine nahe liegenden Möglichkeiten unerörtert gelassen. Die Revision selbst führt, von der Frage eines möglichen anderen Stromleiters abgesehen, solche Möglichkeiten nicht an; auch insoweit irrt sie freilich (vgl. oben b). Dass der Tatablauf selbst sowie die Beteiligung des Angeklagten daran möglicherweise anders als festgestellt stattgefunden haben, hat das Landgericht nicht übersehen; es vermochte sich aber in Anwendung des Zweifelssatzes hiervon nicht sicher zu überzeugen.

Dabei hat der Tatrichter auch keinen unzutreffenden Maßstab für die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zugrunde gelegt. Das Landgericht hat nicht etwa angenommen, nur bei Ausschluss jeder anderen Möglichkeit sei eine Verurteilung möglich; aus den Urteilsgründen lässt sich auch nicht erkennen, das Landgericht habe übertriebene Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Soweit der Tatrichter in einzelnen Fragen zugunsten des Angeklagten Annahmen zugrunde gelegt hat, die zweifelhaft erscheinen können - etwa, es sei nicht hinreichend sicher festzustellen, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der tödlichen Injektion bei den anderen Beteiligten befand -, hatten diese Erwägungen für das Gesamtergebnis der Beweiswürdigung kein ausschlaggebendes Gewicht.

Schließlich kann auch das Fehlen einer hinreichenden Gesamtwürdigung nicht festgestellt werden. Dagegen spricht zunächst schon, dass das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, eine zur Verurteilung hinreichende Überzeugung ergebe sich "auch in der Zusammenschau der genannten Indizien" nicht (UA S. 46). Die Revision zeigt auch nicht auf, welche Gesichtspunkte - außer den von ihr selbst in Abweichung vom Tatrichter für erwiesen angesehenen Umständen - in diese Gesamtwürdigung zusätzlich noch hätten eingestellt werden sollen. Das Landgericht hat die den Angeklagten belastenden Umstände nicht übersehen. Außer den Feststellungen, dass er bei der Tat (möglicherweise) anwesend war, sich nach der Tat (sicher) an Verschleierungsmaßnahmen beteiligte und zeitweise von dem (vom Landgericht als vollständig unglaubhaft angesehenen) Haupttäter M. belastet wurde, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die einer weiteren "Gesamtwürdigung" hätten unterzogen werden sollen. Das Landgericht hat seiner zusammenfassenden Würdigung (UA S. 46) diese Umstände ebenso zugrunde gelegt wie eine Vielzahl entlastender Umstände, die in den Urteilsgründen im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt sind (UA S. 37 bis 45). Es ist daher nicht ersichtlich, welche weitere Gesamtwürdigung die Revision vermisst.

d)

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Eine Wahlfeststellung zwischen der Beteiligung an einem Tötungsdelikt und einer Strafvereitelung zu Gunsten möglicher anderer Täter dieses Delikts ist mangels Vergleichbarkeit nicht möglich. Eine Strafbarkeit gem. § 323c oder § 221 StGB wäre nach den übrigen Feststellungen des Landgerichts auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn von der Anwesenheit des Angeklagten bei der Tötung des Geschädigten auszugehen wäre.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 14.05.2009