BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 49/07
Möglichkeit einer Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten von §§ 290 ff. InsO durch den Schuldner erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens
Die Frage, ob die Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten §§ 290 ff InsO durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, möglich ist, bedarf hinsichtlich der Bestimmung des § 296 Abs. 2 InsO keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ).
1.
Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob die Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten §§ 290 ff InsO durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, möglich ist," ist hinsichtlich der hier einschlägigen Bestimmung des § 296 Abs. 2 InsO durch die Senatsentscheidung vom 14. Mai 2009 ( IX ZB 116/08, WM 2009, 1292 , 1293 Rn. 15) geklärt. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung liegt aber nicht vor, weil die erstinstanzlich abgegebene Auskunft des Schuldners vom 20. Juni 2006 mit der im Beschwerderechtszug vorgelegten Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. September 2006 inhaltlich übereinstimmt. Die letztgenannte Erklärung hat allenfalls dazu gedient, dem Beschwerdegericht von der Richtigkeit der bisherigen Erklärung des Schuldners Gewissheit zu verschaffen.
2.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.