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BGH - Entscheidung vom 12.04.2010

5 StR 70/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 104

BGH, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 5 StR 70/10

DRsp Nr. 2010/7290

Mögliche Beschwer eines wegen Mordes Angeklagten durch fehlende Geltendmachung eines weiteren Mordmerkmals

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (zur Befriedigung des Geschlechtstriebes) in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Anstelle der sich über weite Teile des mit mehr als 250 Seiten überlangen Urteils erstreckenden, teils gar mit dem Abdruck pornografischer Bilder ergänzten wörtlichen Zitierung von Texten mit vorwiegend sadistischem und pornografischem Inhalt wäre sowohl zum Beleg der Beurteilung der Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten als auch des Tathergangs eine prägnante Zusammenfassung der Texte unbedingt vorzugswürdig gewesen. Die mit solcher Darstellung verbundenen Bewertungen gehören zu den notwendigen richterlichen Aufgaben bei der Urteilsfassung.

2.

Es liegt auf der Hand, dass auch das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 31). Nachdem auch die Staatsanwaltschaft dies weder angeklagt hatte noch, soweit ersichtlich, einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises in der Hauptverhandlung gestellt hat, ist dies im Urteil unerörtert geblieben. Dies beschwert den Angeklagten nicht. Im Übrigen erscheint ausgeschlossen, dass die Annahme dieses weiteren Mordmerkmals Einfluss auf die Strafzumessung erlangt hätte. Diese hatte sich maßgeblich an der Bewertung des bizarren Tatbildes vor dem Hintergrund des psychischen Zustandes des Angeklagten zu orientieren.

Vorinstanz:
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 104