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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

2 StR 578/09

Normen:
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 578/09

DRsp Nr. 2010/8033

Kuriertätigkeit als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Eine reine Kuriertätigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) zu werten.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 265 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; ferner hat es Rauschgift und einen Baseballschläger eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, ist es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht auszuschließen, dass sich das Handeln des Angeklagten in einer reinen Kuriertätigkeit erschöpft hat. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten (vgl. BGHSt 51, 219 ). Tateinheitlich hierzu verwirklichte der Angeklagte, der in seinem Fahrzeug während der Fahrt von Holland nach Frankfurt am Main einen Baseballschläger griffbereit bei sich führte, den Tatbestand der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG . Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; die Tatbestandsalternative der bewaffneten Einfuhr war bereits in der zugelassenen Anklage aufgeführt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis der bewaffneten Einfuhr zum bewaffneten Handeltreiben BGH NStZ-RR 2000, 91 ; Urt. v. 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 2 StR 593/07).

Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG bejaht; es ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen und hat den Angeklagten hiernach zu der maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Dass es hierbei die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe des verdrängten Tatbestandes nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGH NJW 2003, 1679 ) übersehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

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Cierniak Schmitt